Ab dem 1. Januar 2021 nach Ablauf der Brexit-Übergangsphase werden alle Warenverkäufe, die nach Großbritannien gelangen, als Importe behandelt, und unabhängig davon, aus welchem Land sie stammen.
Die britische Finanzverwaltung HM Revenue & Customs (HMRC) hat verschiedene Richtlinien zu den neuen Zollgrenzregelungen veröffentlicht, die berücksichtigt werden sollten, insofern Waren über den E-Commerce nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien verkauft werden.
Direktversand unter £135 (GBP) von außerhalb Großbritanniens
Die neue Umsatzsteuerregelung für Warensendungen, die den Wert von £135 nicht überschreiten, ersetzt die alte Vereinfachungsregelung von Warensendungen von £15 oder weniger. Dieser neue Schwellenwert entspricht auch dem Schwellenwert für die Befreiung von Zollabgaben. Es ist zusätzlich anzumerken, dass sich die £135 auf den Wert der gesamten Sendung, ohne Umsatzsteuer, und nicht auf die einzelnen darin enthaltenen Waren beziehen.
Ab dem 1. Januar 2021 fällt die Umsatzsteuer am Verkaufsort („Supply VAT“) und nicht am Einfuhrort („Import VAT“) für Verkäufe an Verbraucher (B2C) an. Dies bedeutet, dass die Waren zwar noch vom Verkäufer oder seinem Spediteur importiert werden müssen und den normalen Zollverfahren unterliegen, jedoch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Insofern kein Onlinemarktplatz (OMP) an dem Verkauf beteiligt ist, führt der Verkäufer stattdessen einen direkten Verkauf an den Verbraucher durch und muss sich zum Zeitpunkt der Lieferung britische Umsatzsteuer berechnen.
Insofern der Warenverkauf über einen OMP abgewickelt wird, die Versendung aber dennoch von außerhalb direkt an den Konsumenten in Großbritannien erfolgt, ist der OMP für den Import der Sendung nach Großbritannien und die Berechnung der Umsatzsteuer für den Verkauf verantwortlich. E-Commerce-Verkäufer sollten sich von ihrem OMP beraten lassen, wie diese Verkäufe im Jahr 2021 effizient abgewickelt werden können.
Insofern der britische Kunde durch Angabe seiner britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmen identifiziert wird, wird die Lieferung vom Verkäufer außerhalb Großbritanniens als steuerfreier Export durchgeführt und der Kunde versteuert den Import dann im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens im Rahmen seiner britischen Umsatzsteuererklärung. Dies findet sowohl bei Direktlieferungen als auch bei Lieferungen über einen OMP Anwendung.
Direktversand über £135 von außerhalb Großbritanniens
Der Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) mit einem Wert von über £135 kann entweder inklusive oder exklusive Steuern- und Abgabe erfolgen. Beim Verkauf der Ware exklusive Steuern und Abgaben muss der britische Verbraucher die vom Paketdienstleister abgeführte Einfuhrumsatzsteuer und die fälligen Zölle bei Entgegennahme zahlen. Beim Verkauf der Ware inklusive Steuern und Abgaben muss der Verkäufer die Waren zuerst nach Großbritannien einführen, die Verzollung durchführen und Einfuhrumsatzsteuer deklarieren, und dann britische Umsatzsteuer auf den Verkauf an den Verbraucher berechnen.
Insofern die Waren über einen OMP verkauft werden, muss zuvor die Verzollung durch den Verkäufer im UK übernommen und die Einfuhrumsatzsteuer deklariert werden. Dadurch, dass der OMP die umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Verbraucher ausführen muss findet zuvor eine steuerfreie Lieferung von dem Verkäufer an den OMP statt. Mit dem OMP sollte hierzu im Vorfeld eine Abstimmung erfolgen.
Der Verkauf von Waren an Geschäftskunden (B2B) mit einem Wert von über £135 erfolgt gemäß den normalen Zoll- und Umsatzsteuerregeln, d.h. entweder der Verkäufer oder der Kunde müssen die Verzollung in Großbritannien durchführen und die Einfuhrumsatzsteuer deklarieren.
Warensendungen in Großbritannien zum Zeitpunkt des Verkaufs
Insofern der Verkauf von Waren über einen OMP abgewickelt wird und sich die Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits in Großbritannien befinden, tritt der OMP automatisch als der Verkäufer der Waren gegenüber dem Verbraucher ein (B2C). Diese Regelung gilt unabhängig davon, wo der Verkäufer und der OMP ansässig sind. Unter diesen Umständen hat der Verkäufer möglicherweise bereits vor dem Verkauf die Verzollung durchgeführt und die Einfuhrumsatzsteuer deklariert, bzw. die Vorsteuer zurückgefordert, insofern die Waren in Großbritannien eingeführt oder eingekauft wurden.
In solchen Fällen berechnet der Verkäufer die Ware im ersten Schritt zu einem Nullsteuersatz an den OMP, und der OMP verkauft die Waren dann im eigenen Namen unter Ausweis der britischen Umsatzsteuer an den Verbraucher weiter.
Warenverkäufe an Unternehmen (B2B) sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Insofern Waren über einen OMP an ein Unternehmen verkauft werden, das unter Ausweis einer gültigen britischen Umsatzsteuernummer auftritt, verbleibt es bei der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers. Der OMP muss dem Verkäufer dann vor Ausstellung der Rechnung mitteilen, dass es sich um eine B2B-Transaktion handelt.